Übergabe, Schenkung, Wohnrecht, Nießbrauchsrecht, Rückforderungsrecht

Häufig besteht der Wunsch, eine Immobilie oder ein unbebautes Grundstück bereits zu Lebzeiten an die Kinder oder den Ehegatten zu übertragen. Die Motive hierfür können verschiedener Natur sein. Gerade bei der Übergabe oder Schenkung von Eltern an Kinder wünschen sich die Eltern oftmals den Vorbehalt von unterschiedlichen Gegenrechten im Rahmen des Übertragungsvertrages.

Unsere Notare stehen Ihnen bezüglich aller mit den Angelegenheiten

  • Übergabe und Schenkung
  • Wohnrecht
  • Nießbarauchsrecht
  • Rückforderungsrecht

verbundenen Fragen zur Seite und finden mit Ihnen gemeinsam die passende Lösung für Ihr Anliegen.

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